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Baubewilligung für Umbau und Renovation im Wallis – wann Sie eine brauchen

Baubewilligung für Umbau und Renovation im Wallis – wann Sie eine brauchen

Bewilligungsfrei, meldepflichtig oder Baugesuch? Die Walliser Bauverordnung regelt klar, was Sie innen und aussen ohne Bewilligung tun dürfen – und wo die Ausnahmen liegen.

Steuern & Recht · Ratgeber · Stand November 2026

Kurz gesagt: Gewöhnlicher Unterhalt und bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind im Wallis grundsätzlich bewilligungsfrei. Eine Bewilligung braucht es, sobald sich das Äussere ändert, die Nutzung relevant ändert oder das Gebäude klassiert beziehungsweise inventarisiert ist. Für Solaranlagen, Wärmepumpen und gewisse Heizungswechsel gibt es ein Meldeverfahren.

Grundlage ist die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 12. März 2025, in der Fassung vom 1. Januar 2026. Sie unterscheidet drei Fälle: Vorhaben, die gar keine Bewilligung brauchen, Vorhaben, die gemeldet werden müssen, und Vorhaben, für die ein Baugesuch nötig ist. Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einschätzung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Gemeinde.

Die Übersicht: Was braucht welche Bewilligung?

VorhabenRegelBauV
Gewöhnlicher Unterhalt: streichen, Böden ersetzen, Bad gleichwertig erneuernbewilligungsfreiArt. 18
Umbau im Innern: Wände versetzen, Küche, Bad, Grundrissbewilligungsfrei – mit Ausnahmen (siehe unten)Art. 18
Wärmedämmung von innenbewilligungsfrei, aber meldepflichtigArt. 18
Fassade ändern, Fassadenfarbe ändern, neue Materialien an der FassadeBaubewilligungArt. 19
Fenster oder Türen neu ausbrechen oder versetzenBaubewilligungArt. 19, 32
Dachfenster einbauengilt als geringfügige ArbeitArt. 32
Solaranlage auf dem Dach (Bau- und Landwirtschaftszone)meldepflichtig, 30 Tage vor BaubeginnArt. 21
Heizung durch lärmarme Luft-Wärmepumpe ersetzenmeldepflichtig, 60 Tage vor BaubeginnArt. 22
Holzheizung durch neue Holzheizung unter 70 kW ersetzenmeldepflichtigArt. 23
Ersatz durch Öl- oder Gasheizungimmer BaubewilligungArt. 23
Anschluss an Fernwärme (mind. 75 % erneuerbar)meldepflichtig vor BaubeginnArt. 24
Zweckänderung, Anbau, Aufstockung, AbbruchBaubewilligungArt. 17, 19

Innenumbau: bewilligungsfrei – mit drei Ausnahmen

Art. 18 BauV stellt bauliche Änderungen im Gebäudeinnern grundsätzlich frei. Sie können also eine nichttragende Wand entfernen, eine Küche neu anordnen oder ein Bad umbauen, ohne ein Baugesuch einzureichen. Das gilt nicht in drei Fällen:

  • Klassierte oder inventarisierte Gebäude: Hier sind auch Änderungen im Innern bewilligungspflichtig. In vielen Walliser Dorfkernen stehen solche Häuser.
  • Bauten ausserhalb der Bauzone: Hier gelten zusätzlich die strengeren Regeln des Bundesrechts. Das betrifft im Wallis viele Maiensässe, Stadel und Chalets in Streusiedlungen.
  • Innendämmung: Sie braucht keine Bewilligung, muss der Behörde aber gemeldet werden.

Bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei: Wird eine tragende Wand entfernt, braucht es eine statische Berechnung. Und im Stockwerkeigentum braucht es für Eingriffe in gemeinschaftliche Teile die Zustimmung der Gemeinschaft. Wie wir solche Projekte angehen, steht bei den Umbauarbeiten.

Rückbau eines Raums bis auf den Rohbau mit neuen Wasserleitungen
Rückbau und neue Leitungen im Innern – in der Regel bewilligungsfrei.

Sobald sich das Äussere ändert, braucht es ein Gesuch

Nach Art. 19 BauV braucht jede wesentliche Änderung eine Baubewilligung. Dazu zählt ausdrücklich die Änderung der Fassade – auch eine neue Fassadenfarbe oder neue Materialien bei einer Renovation. Ein Umbau, bei dem Fenster oder Türen neu ausgebrochen oder versetzt werden, gilt nicht als geringfügige Arbeit (Art. 32 Abs. 3).

Ein Dachfenster zählt dagegen zu den geringfügigen Arbeiten (Art. 32 Abs. 2). Für solche Arbeiten müssen die Pläne nicht von einem diplomierten Architekten oder Ingenieur stammen. Ob ein Gesuch nötig ist, klären Sie mit der Gemeinde – in Ortsbildschutzzonen ist das fast immer der Fall.

Auch eine Zweckänderung ist bewilligungspflichtig, wenn sie Zonen- oder Abstandsvorschriften berührt oder die Infrastruktur deutlich stärker belastet – zum Beispiel, wenn aus einem Keller oder Estrich eine eigene Wohnung wird.

Dach- und Estrichausbau: genau hinschauen

Der Ausbau im Innern wäre für sich allein bewilligungsfrei. In der Praxis kommen beim Estrichausbau aber fast immer Dachfenster, Gauben, eine neue Treppe oder eine zusätzliche Nutzung dazu – und damit Fragen zur Bewilligung und zum zulässigen Nutzungsmass. Klären Sie das, bevor Sie planen. Richtwerte zu den Kosten finden Sie im Ratgeber Umbau-Kosten.

Solaranlage, Wärmepumpe, Heizung: das Meldeverfahren

Für energetische Massnahmen hat der Kanton das Verfahren vereinfacht:

  • Solaranlagen, die genügend an das Dach angepasst sind, brauchen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Bewilligung. Sie müssen aber mindestens 30 Tage vor Baubeginn gemeldet werden. Auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es immer eine Bewilligung, und Gemeinden können in bestimmten Schutzzonen eine verlangen.
  • Der Ersatz einer Heizung durch eine lärmarme Luft-Wasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpe ist meldepflichtig – mindestens 60 Tage vor Baubeginn. Das Gerät muss genügend Abstand zu lärmempfindlichen Räumen und Nachbargrundstücken haben.
  • Wer eine Holzheizung durch eine neue unter 70 kW ersetzt, ohne das Kamin zu versetzen, meldet das ebenfalls nur. Der Ersatz durch eine Öl- oder Gasheizung braucht dagegen immer eine Bewilligung.

Baujahr vor 1991: Schadstoffdiagnose im Gesuch

Bei Abbruch oder Umbau eines Gebäudes, das vor 1991 erstellt wurde, verlangt Art. 37 BauV im Baugesuch eine Schadstoffdiagnose für den betroffenen Gebäudeteil. Wird Asbest gefunden, muss ein Sanierungskonzept beiliegen. Auch ohne Baugesuch empfehlen wir bei älteren Gebäuden, vor dem Rückbau abzuklären, was in Platten, Klebern, Kitten und Bodenbelägen steckt. Mehr dazu im Ratgeber Altbau sanieren.

Wer ist zuständig?

Innerhalb der Bauzone ist die Gemeinde Ihre Anlaufstelle – sie gibt Auskunft und entscheidet über Gesuche. Ausserhalb der Bauzone entscheidet die kantonale Baukommission. Ein Baugesuch wird öffentlich aufgelegt, danach läuft eine Einsprachefrist. Rechnen Sie je nach Gemeinde und Vorhaben mit mehreren Wochen bis Monaten – und beginnen Sie erst, wenn die Bewilligung rechtskräftig ist.

Wie wir Sie unterstützen

Bei jeder Besichtigung klären wir mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben bewilligungsfrei, meldepflichtig oder bewilligungspflichtig ist. Für Meldungen und einfache Gesuche stellen wir Beschrieb, Fotos und Materialangaben zusammen. Wo Pläne eines Architekten oder eine statische Berechnung nötig sind, ziehen wir unsere Fachpartner bei.

Sie planen eine Renovation oder einen Umbau im Oberwallis? Wir besichtigen Ihr Objekt kostenlos und erstellen eine Festpreis-Offerte – jetzt Termin vereinbaren oder direkt anrufen: 079 122 10 94.

Unverbindlicher Hinweis: Preise sind grobe Richtwerte zur ersten Orientierung und ersetzen keine Offerte. Rechtliche und steuerliche Angaben ersetzen keine Beratung – massgebend sind die geltenden Erlasse und die Auskunft der zuständigen Stelle. Für eine verbindliche Offerte besichtigen wir Ihr Objekt kostenlos – jetzt anfragen.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Darf ich im Wallis eine Wand ohne Baubewilligung entfernen?

Im Gebäudeinnern grundsätzlich ja – bauliche Änderungen im Innern sind nach Art. 18 BauV bewilligungsfrei. Ausnahmen sind klassierte oder inventarisierte Gebäude und Bauten ausserhalb der Bauzone. Bei tragenden Wänden braucht es immer eine statische Berechnung.

Brauche ich für neue Fenster eine Bewilligung?

Werden Fenster neu ausgebrochen oder versetzt, ja. Ändern Sie beim Ersatz das Erscheinungsbild der Fassade, etwa Material oder Farbe, gilt das als wesentliche Änderung. Ein gleichwertiger Ersatz ist in der Regel Unterhalt. Im Zweifel fragen Sie die Gemeinde.

Muss ich eine Solaranlage bewilligen lassen?

In Bau- und Landwirtschaftszonen nicht, wenn sie genügend an das Dach angepasst ist. Sie muss aber mindestens 30 Tage vor Baubeginn gemeldet werden. Auf geschützten Denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung braucht es immer eine Bewilligung.

Ist der Einbau einer Wärmepumpe bewilligungspflichtig?

Der Ersatz einer bestehenden Heizung durch eine lärmarme Luft-Wärmepumpe ist meldepflichtig, und zwar mindestens 60 Tage vor Baubeginn (Art. 22 BauV). Bei Aussengeräten kann die Behörde eine Bewilligung verlangen, wenn wichtige Interessen betroffen sind.

Was passiert, wenn ich ohne nötige Bewilligung baue?

Die Gemeinde kann einen Baustopp verfügen, ein nachträgliches Gesuch verlangen und im schlimmsten Fall den Rückbau anordnen. Dazu können Bussen kommen. Eine kurze Abklärung vorher ist deutlich günstiger.

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